Schadstofferklärung / Begriff Altholz

Schadstoffe

Unter Schadstoffen sind Stoffe oder Stoffgemische zu verstehen, die für Menschen, Tiere, Pflanzen
oder andere Organismen sowie ganze kosysteme direkt oder indirekt schädlich sein können. Dabei
kann die Schädigung durch Aufnahme in Organismen oder Eintrag in ein kosystem oder seine Biomasse hervorgerufen werden. Als schädlich wird ein Stoff in engerem Sinne wegen seiner Wirkung auf ein
kosystem definiert (von den Mikroben bis hin zu Pflanze, Tier und Mensch).

Dioxine

Dioxine sind Stoffe, die in der Natur nicht vorkommen. Sie gehören zur Gruppe der halogenierten aro-
matischen Kohlenwasserstoffe. Sie werden weder gezielt hergestellt noch technisch benötigt, sondern
sind unerwünschte Nebenprodukte bei unvollständigen Verbrennungsprozessen in Gegenwart von orga-
nisch gebundenem oder freien Halogenen. Einzelne Vertreter der Dioxine wie das TCDD gehören zu den giftigsten künstlich erzeugten Stoffen. Dioxine sind in der Umwelt sehr beständig und nur schwer ab-
baubar und reichern sich im Fettgewebe an (Muttermilch). Vergiftungen mit Dioxinen sind schleichend,
sie führen zu Hautschäden Lebererkrankungen und können Krebs auslösen

Korrosionsschäden

Bei der Verbrennung verbotener Materialien wie Altholz, Siedlungsabfälle, durch Drosselung der Luft-
zufuhr oder feuchtes Brennholz können sehr korrosive Abgase entstehen (kondensierende Säuren).
In der Folge werden Metallteile im Heizkessel angegriffen und zerfressen. Heizkessel und Kamin werden
undicht und müssen repariert oder vorzeitig ersetzt werden. Deshalb richtig feuern und nur sauberes
Brennholz verwenden.

Verpechung/Glanzruss

Die Ursache der Verpechung liegt meist an Bedienungsfehlern, unvollständiger Verbrennung durch
mangelnde Hitzeentwicklung oder fehlender Luftversorgung. Dabei werden Kohlenwasserstoff-Ver-
bindungen nicht ausreichend umgesetzt und können im Bereich kälterer Anlageteile als pechartiger
Belag kondensieren (Glanzruss).

Siedlungsabfälle

Unter dem Begriff Siedlungsabfälle werden die Abfallarten Hausmüll, Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Sperrmüll, Strassenkehricht, Marktabfälle, kompostierbare Abfälle aus der Biotonne, Garten- und
Parkabfälle sowie Abfälle aus der Getrenntsammlung von Papier, Pappe, Karton, Glas, Kunststoffe,
Holz und Elektronikteile erfasst. Es ist verboten, diese zu verbrennen.
 

Als Restholz gelten:

  • Produktionsabfälle aus holzverarbeitenden Industrie- und Gewerbebetrieben wie Schreinereien, Zimmereien und Möbelfabriken (z.B. Spanplattenabschnitte, Hobelspäne, Schleifstaub)
  • Gemische aus Restholz und naturbelassenem Holz
  • Anlagebeschränkungen
  • Restholz darf nur in Holzfeuerungen einer Leistung ab 40 kW verbrannt werden
  • Für die Restholzverwertung gelten strengere Emissionsbegrenzung, die auf den Einzelfall
    abgestimmt werden mssen

Restholzfeuerungen sind messpflichtig.

 

Als Altholz gelten:

  • Holzbauteile und Holzmaterialien aus Gebäudeabbrüchen, Umbauten und Renovationen (z.B.
    Balken, Böden, Täfer, Decken, Treppen, Fenster, Türen, Einbauten)
  • Holzmöbel ohne Bezüge aus anderen Materialien (z.B. Tische, Schränke, Stühle, Holzteile von
    Polstermöbeln)
  • Hölzerne Verpackungen (z.B. Kisten, Verschläge, Harasse, Einweg- und Mehrwegpaletten)
  • Gemische aus Altholz und anderen Holzmaterialien ohne problematische Holzabfälle
 
Anlageanforderungen
  • Altholz darf nur in speziell für diesen Zweck ausgerüsteten und zugelassenen Grossanlagen
    über 350 kW oder in Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) verbrannt werden.
 
   
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